§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
"Kunstverein Meerholz e.V. und ist unter der Nummer VR 46 AR
41/06 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau-Registergericht-
eingetragen.
2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und
Aufgaben
Der Kunstverein Meerholz wendet
sich vorrangig der Förderung der zeitgenössischen Kunst
sowie der Begegnung und Auseinandersetzung mit dieser zu. Er stellt
sich folgende Aufgaben:
1. Das kostenfreie, für die Öffentlichkeit zu den Ausstellungszeiten
zugängliche Ausstellen von Werken der bildenden Kunst, sowohl
der freien als auch der angewandten Bereiche
2. Die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Veranstaltungen
wie Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen etc.
3. Das Sammeln von Kunstwerken
4. Die Förderung von öffentlichen Sammlungen durch Stiftungen
und Leihgaben
5. Die Herausgabe von Publikationen, Kunstblättern und Editionen
6. Die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Einrichtungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwandt werden.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
und Beiträge
Mitglieder des Vereins sind: Ordentliche
Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder.
1. Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen
aufgenommen werden. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag. Auf Antrag erfolgt eine Familienmitgliedschaft
2. Fördernde Mitglieder sind
natürliche oder juristische Personen; sie zahlen einen Jahresbeitrag
nach Selbsteinschätzung. Er sollte aber den doppelten nicht
ermäßigten Jahresbeitrag nicht unterschreiten. Sie haben
in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Personen, die sich um das Kunstleben und die Belange des Vereins
hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages für
Ehrenmitglieder besteht nicht.
4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen
5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages;
dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, während ein
Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird
oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Der Mitgliedsbeitrag
kann im Einzelfall auf Beschluss des Vorstandes herabgesetzt oder
ausgesetzt werden. Die Beiträger sind jeweils bis zum 31. März
des laufenden Jahres zu entrichten
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen
Brief zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres
wirksam.
7. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder ausschließen,
wenn sie den Zielen des Vereins zuwider handeln oder den Verein
schädigen. Dies gilt auch wenn ein Mitglied mit mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb
von drei Monaten nicht gezahlt hat. Der Grund des Ausschlusses wird
den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Ausgeschlossenen Mitgliedern
steht keinerlei Ansprüche gegen den Verein oder dessen Organe
zu.
§ 5 Die Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind der
Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf
Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und dem Pressesprecher. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt
die einzelnen Ämter auf seine Mitglieder.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der amtierende Vorsitzende.
4. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der
Vorstand vorübergehend Mitglieder des Beirates kooptieren,
bis die Mitgliederversammlung neue Entscheidungen trifft.
5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft
die Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen ein
und leitet sie.
6. Rechtgeschäfte, die einen Betrag von Euro 1.000 (in Worten
Eintausend) übersteigen bedürfen der Zustimmung des gesamten
Vorstandes und der Schriftform. Ausnahmen für den laufenden
Geschäftsverkehr können durch die Geschäftsordnung
zugelassen werden.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser
ist dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte
gemäß den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung
erteilten Weisungen und Vollmachten. Ein berufener Vorstand ist
automatisch Mitglied des Vereins und ist von der Beitragspflicht
entbunden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme
an den Vorstandssitzungen teil. Er kann durch zweidrittel Mehrheit
des Vorstandes abberufen werden. Eine vorzeitige Abberufung kann
nur bei Schädigung des Vereins und bei Verstoß gegen
seine Ziele sowie Beschlüsse erfolgen.
§ 7 Ausschüsse
und Einzelaufträge
Der Vorstand kann Ausschüsse
für einzelne Sachgebiete einsetzen oder einzelne Mitglieder
mit deren Einverständnis beauftragen, bestimmte Aufgaben zu
übernehmen.
§ 8 Der Beirat
1. Zur Förderung der Aufgaben
des Kunstvereins sowie eines engen Kontaktes zu den Mitgliedern
und zur Öffentlichkeit, beruft der Vorstand einen Beirat. Er
soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im öffentlichen
Leben erfahren und mit der Arbeit des Kunstvereins besonders verbunden
sind.
2. Der Beirat besteht höchstens aus fünfzehn Personen.
Er wird vom Vorstand für die Zeit von zwei Jahren berufen.
Die Abberufung von Beiratsmitgliedern ist jederzeit möglich.
3. Der Beirat ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen
über die wichtigsten Vorhaben, die Ergebnisse der Arbeit und
die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten
§ 9 Kuratorium
Der Vorstand kann zusammen mit
dem Beirat zur Gründung, Förderung, Führung und Verwaltung
von Stiftungen, die hervorragenden Zielen und Aufgaben des Kunstvereins
dienen, Kuratorien berufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan des Vereins
ist die Mitgliederversammlung, die jährlich mindestens einmal
zusammentritt. Die erste Mitgliederversammlung des Vereinsjahres
tritt im Zeitraum des ersten Quartals zusammen. Die Mitgliederversammlung
beschließt grundsätzlich über:
" Die Wahl der Vorstandsmitglieder
" Die Wahl der Rechnungsprüfer, die Rechnungsprüfer
müssen Mitglieder des Vereins sein, sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören
" Die Festsetzung des Jahresbeitrages
" Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes
und des Berichtes der Rechnungsprüfer
" Satzungsänderungen
" Die Auflösung des Vereins.
1. Der Vorsitzende kann innerhalb des Vereinsjahres weitere Mitgliederversammlungen
einberufen.
2. Auf schriftlich begründetem Antrag von einem Fünftel
der Vereinsmitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung
binnen Monatsfrist einzuberufen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich
durch einfachen Brief oder Email einzuladen. Anträge zur Tagesordnung,
über die abgestimmt werden soll, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung
werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
ordentliche Mitglieder gefasst.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet
am Ende der Mitgliederversammlung eine Stunde später eine zweite
Versammlung statt. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in
der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit
der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter
Zwecke gehen seine Sammlungen und das sonstige Vereinsvermögen
unmittelbar und ausschließlich in das Eigentum des Heimat-
und Geschichtsvereins Meerholz mit der Auflage über, das Vermögen
im Sinne der öffentlichen Kunstpflege zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden und der Öffentlichkeit im Rahmen einer
Ausstellung kostenfrei darzubieten.
7. Über die Versammlung wird ein Protokoll erstellt. Der Protokollführer
wird durch Zuruf bestimmt, sodann nimmt er die Wahl an. Der Protokollführer
hat das Protokoll zu unterschreiben.
§ 11 Inkraftsetzung
Die Satzungsänderung tritt
mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 24.
März 2009 in Kraft.
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